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Eine Kündigung wirft viele Fragen auf. Wir geben Ihnen die Antworten und die nötige Sicherheit:
Ist meine Kündigung überhaupt wirksam?
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Wurde die Kündigungsfrist korrekt berechnet?
Was sind die Folgen einer fristlosen Kündigung?
Wie kann ich mich effektiv wehren?
Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne – kompetent, ehrlich und mit vollem Fokus auf Ihr Recht.
Im Falle einer Kündigung ist Schnelligkeit Ihr wichtigster Verbündeter. Viele Arbeitnehmer kennen nur die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage. Doch Vorsicht: Oft unterlaufen Arbeitgebern formale Fehler, die innerhalb von nur 5 bis 7 Tagen gerügt werden müssen. Verpassen Sie diese kurze Zeitspanne, kann eine eigentlich unwirksame Kündigung allein durch Zeitablauf gültig werden.
Scherer & Crecelius prüft sofort nach Zugang:
Die formale Wirksamkeit (Rügepflichten).
Die inhaltliche Berechtigung der Kündigung.
Die Erfolgsaussichten einer Klage.
Rechtlich gesehen gibt es im Regelfall keinen direkten „Anspruch“ auf eine Abfindung. Eine Kündigungsschutzklage ist offiziell immer darauf gerichtet, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen.
Dennoch enden die meisten Prozesse mit einer Abfindungszahlung. Warum? Weil das Risiko für Arbeitgeber extrem hoch ist. Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet streng zwischen:
Betriebsbedingten Kündigungen
Personenbedingten Kündigungen
Verhaltensbedingten Kündigungen
Liegt kein wasserdichter Grund vor, muss der Arbeitgeber Sie nicht nur weiterbeschäftigen, sondern häufig auch das gesamte Gehalt seit dem Kündigungstermin nachzahlen. Um dieses Risiko und den drohenden „Gesichtsverlust“ im Betrieb zu vermeiden, kaufen sich Arbeitgeber meist durch eine Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis frei.
Wir geben uns nicht mit der „Regelabfindung“ (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) zufrieden. Unser Ziel ist es, für Sie das Maximum herauszuholen. Je nach Erfolgsaussicht und Verhandlungsgeschick kann dies deutlich über dem Standard liegen.
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist ein massiver Einschnitt. Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort und führt in der Regel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Da die Hürden für eine wirksame fristlose Kündigung gesetzlich extrem hoch liegen, lohnt sich hier Gegenwehr fast immer. Wir kämpfen dafür, die Sperrzeit zu verhindern und Ihre Existenz abzusichern.
Lassen Sie keine Zeit verstreichen. Kontaktieren Sie uns für eine Erstprüfung Ihrer Kündigung.
Ein Aufhebungsvertrag (oft auch Auflösungsvertrag genannt) bietet die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Doch was auf den ersten Blick wie eine saubere Lösung aussieht, birgt tückische Fallstricke – insbesondere beim Arbeitslosengeld.
Man kann ihn als das „Gegenstück“ zum Arbeitsvertrag bezeichnen: Während der Arbeitsvertrag das Verhältnis gemeinsam begründet, löst der Aufhebungsvertrag es gemeinsam auf.
Wichtig: Da dieser Vertrag das Ende des Jobs unmittelbar herbeiführt, ist die Schriftform gemäß § 623 BGB zwingend erforderlich. Ein „Handschlag“ oder eine E-Mail reichen nicht aus.
Es ist entscheidend, diese Begriffe sauber zu trennen:
Aufhebungsvertrag: Beendet das Verhältnis einvernehmlich ohne vorherige Kündigung.
Abwicklungsvertrag: Hier wurde die Kündigung bereits ausgesprochen. Der Vertrag regelt lediglich noch die Details der Trennung (z. B. die Abfindung). Er ist nicht an die strenge Schriftform gebunden.
Kündigung: Eine einseitige Erklärung. Sie wirkt auch dann, wenn die andere Seite nicht einverstanden ist (sofern sie wirksam ist).
Ein gut verhandelter Aufhebungsvertrag ist für Sie die Gelegenheit, die Bedingungen Ihres Ausscheidens aktiv zu gestalten. Wir stellen sicher, dass alle kritischen Punkte geregelt sind:
Abfindung: Eine angemessene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Arbeitszeugnis: Festlegung der Note und wohlwollender Formulierungen.
Freistellung: Bezahlte Freizeit bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der Bezüge.
Resturlaub: Auszahlung (Abgeltung) oder Einbringung während der Freistellung.
Dienstwagen & Technik: Regelung zur Rückgabe oder privaten Weiternutzung.
Das größte Risiko eines Aufhebungsvertrages ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (in der Regel 12 Wochen). Die Bundesagentur für Arbeit wertet die Unterschrift oft als „Beteiligung an der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit“.
Scherer & Crecelius hilft Ihnen, dieses Risiko zu minimieren: Durch eine geschickte Gestaltung des Vertrages – etwa durch den Hinweis auf eine ansonsten drohende betriebsbedingte Kündigung und die Einhaltung der Kündigungsfrist – lässt sich eine Sperrzeit in vielen Fällen vermeiden oder zumindest abfedern.
Arbeitgeber setzen Arbeitnehmer oft unter Zeitdruck, um eine Unterschrift zu erzwingen („Das Angebot gilt nur heute“). Tun Sie das nicht. Einmal unterschrieben, ist ein Aufhebungsvertrag nur in extremen Ausnahmefällen anfechtbar.
Lassen Sie das Dokument von uns prüfen. Wir von Scherer & Crecelius bewerten die Vor- und Nachteile objektiv für Sie und übernehmen auf Wunsch direkt die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber. Unser Ziel: Ein Ende mit Mehrwert für Ihre berufliche Zukunft.
Nutzen Sie unsere Expertise im Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur Prüfung Ihres Aufhebungsvertrages.
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Doch Vorsicht: Entgegen der weitverbreiteten Meinung gibt es in Deutschland – egal wie lange man im Betrieb war – im Regelfall keinen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber gesetzlich oder vertraglich zur Zahlung verpflichtet. Dazu gehören:
Tarifverträge oder Sozialpläne: Oft bei größeren Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen.
Betriebsbedingte Kündigung nach § 1a KSchG: Wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet für den Fall, dass der Arbeitnehmer keine Klage erhebt (Höhe: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr).
Besondere Vertragsklauseln: In Arbeits- oder Geschäftsführerverträgen.
Gerichtliche Auflösung (§ 9 KSchG): Wenn das Gericht feststellt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine Partei unzumutbar ist.
Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG): Bei Verstößen gegen die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Betriebsänderungen.
Auch wenn kein direkter Anspruch besteht, enden die meisten Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich und einer Abfindungszahlung. Warum? Weil eine Kündigungsschutzklage das wirtschaftliche Risiko für den Arbeitgeber massiv erhöht.
Das Stichwort heißt: Annahmeverzugslohnrisiko. Gewinnen wir den Prozess und das Gericht erklärt die Kündigung für unwirksam, muss der Arbeitgeber Ihnen den Lohn für die gesamte Zeit seit dem Ablauf der Kündigungsfrist nachzahlen – und zwar ohne, dass Sie in dieser Zeit gearbeitet haben.
Je unsicherer sich der Arbeitgeber über die Wirksamkeit seiner Kündigung ist, desto höher ist sein finanzielles Risiko – und desto höher fällt die Abfindung aus, die wir für Sie aushandeln können.
In der Praxis hat sich die sogenannte „Regelabfindung“ (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr) etabliert. Doch das ist für uns nur die Basis.
Scherer & Crecelius prüft Ihren individuellen Fall:
Wie sicher steht die Kündigung auf „wackeligen Beinen“?
Welche taktischen Vorteile ergeben sich aus Formfehlern?
Wie hoch ist das Risiko des Arbeitgebers im Prozess?
Häufig können wir durch geschickte Verhandlungsführung Ergebnisse erzielen, die weit über der Standardformel liegen.
Lassen Sie Ihre Kündigung jetzt prüfen. Wir berechnen Ihr Potenzial und kämpfen für eine faire Entschädigung.